Eine Unterstützung durch die Heinz Schöffler Stiftung setzt insbesondere voraus, dass die Bedürftigkeit…
…nicht durch zumutbare Eigenanstrengungen behoben oder verbessert werden
…und diese durch die Unterstützung behoben oder nachhaltig gemildert werden kann
Als bedürftig gelten im Allgemeinen Personen, die Ergänzungsleistungen (EL) oder Sozialhilfe beziehen oder, bei fehlendem Bezug einer IV- oder AHV-Rente oder Sozialhilfe, rechnerisch darauf Anspruch hätten.
Die Stiftung leistet keine Förderbeiträge, wenn Dritte für die Kosten aufkommen sollten und die Bedürftigkeit dadurch behoben würde. Dritte sind:
…andere Kostenträger (z.B. Ausgleichskassen bei Ergänzungsleistungen, Sozialdienste, ZUD, Krankenkasse, etc.)
…haftpflichtige Verursacher (z.B. Unfall mit haftpflichtigem Unfallverursacher)
…Konkubinatspartner
Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln gelten bei den direkten Steuern des Bundes und der Kantone als steuerfreie Einkünfte (s. Art. 24 Buchst. d des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG]; Art. 7 Buchst. f des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG] sowie die entsprechenden Bestimmungen in den kantonalen Steuergesetzen).
Die von der Stiftung erhaltenen Leistungen und Beiträge sind in Ihrer Steuererklärung des betreffenden Jahres unter dem Titel «Nicht steuerpflichtige Einkünfte» vollständig zu deklarieren.
Es können einmalige oder periodische Förderbeiträge an Auslagen des gewöhnlichen Lebensbedarfs, zur Überbrückung von ausserordentlichen finanziellen Notlagen oder zur Finanzierung von Sach- und Dienstleistungen erbracht werden.
Die Stiftung nimmt keine Schuldentilgung vor. Ein Gesuch muss eingereicht werden, bevor eine Ausgabe getätigt wird. Als Schulden gelten auch offene Rechnungen für bereits getätigte Ausgaben.
In ausgesprochenen persönlichen Härtefällen (insbesondere Notlage infolge Drittverschuldens) sind Ausnahmen möglich.
Es werden steuerbefreite, gemeinnützige Institutionen in der Schweiz unterstützt, die sich im Sinn des Stiftungszwecks bedürftigen Personen annehmen oder diese unterstützen.
Fördergelder müssen eine unmittelbare Wirkung für die unterstützte Person oder Personengruppe haben und zur Linderung ihrer Bedürftigkeit beitragen. Sie müssen einen hinreichenden Bezug zu den unterstützten bedürftigen Personen aufweisen (Unmittelbarkeit der Förderwirkung). Auch Projekte mit präventivem Charakter können unterstützt werden.
Die Gesuche haben die konkrete Verwendung der Mittel, den Nutzen für die bedürftige Zielgruppe und die Wirksamkeit aufzuzeigen.
Die Beurteilungskriterien finden Sie im Merkblatt Förderrichtlinien